Subatzus & Bringmann GbR

Büro für Baumbegutachtung und Landschaftsarchitektur

Landschaftsplanung - Referenzen

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Auftraggeber:

Bearbeitungszeitraum:

Variantenvergleich Deponiesicherung Ackerstraße

LMBV mbH, IBTW Dresden

2016 - 2017

  • Uebersichtskarte_Deponiesicherung_Ackerstrasse_UVS
  • Schutzgebiete_Deponiesicherung_Ackerstrasse_UVS
Uebersichtskarte_Deponiesicherung_Ackerstrasse_UVS1 Schutzgebiete_Deponiesicherung_Ackerstrasse_UVS2

Zur Vermeidung schädlicher Durchnässungen der bei Senftenberg im Restloch (RL) Ackerstraße abgelagerten Abfälle ist dauerhaft ein Grundwasserstand < 104m NHN sicher zu stellen. Die dazu bisher geplante Norddränage ist auf Basis aktueller hydrogeologischer Berechnungen durch einen Vertikalfilterbrunnen als dauerhafte Lösung zu erweitern. Im Rahmen einer Alternativenprüfung durch das Ingenieurbüro IBTW aus Dresden wurden folgende Ableitungsmöglichkeiten auf ihre Realisierbarkeit verglichen:

 

Objekt 1 (O1)

Ableitung zum RL Meuro (zukünftiger Großräschener See), Einleitungspunkt ca. 15m unter Oberfläche Wasser

 

Objekt 2 (O2)

Ableitung zum RL Sedlitz (zukünftiger Sedlitzer See), Einleitungspunkt ca. 15m unter Oberfläche Wasser

 

Objekt 3 (O3)

Ableitung in die Rainitza mit Grundwasserreinigungsanlage

 

Objekt 4 (O4)

Verlegung einer Rohrleitung zur Grubenwasserreinigungsanlage (GWRA) Rainitza

 

Objekt 5 (O5)

Ableitung in die GWRA Pößnitz (über Hörlitzer Gefluder und Meuroer Graben)

 

Für die Alternativenprüfung war aufgrund der abzuleitenden Grundwassermengen eine allgemeine Voruntersuchung des Einzelfalls gemäß UVPG (UVP-VU-EP) erforderlich. Ergänzend erfolgte eine Voruntersuchung der Alternativen bzgl. des besonderen Artenschutzes. Die Untersuchung kam zu dem Schluss, dass die Alternativen O1, O2, O4 und O5 hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit als gleichwertig einzustufen sind. Einzig bei O3 verbleiben unabsehbare Restrisiken für Natur und Landschaft. Als Vorzugsvariante hat sich aus technischer Sicht die Variante O5 (Ableitung in die GWRA Pößnitz) heraus gestellt. Dieser standen keine UVP-relevanten Schutzkriterien entgegen.